Glossar

Alle | # A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Es gibt 3 Begriffe in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben L beginnen.
L
Lastenverteilung nach Entgelten (LVE)
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30. Oktober 2008 hat eine schrittweise Umstellung des bisherigen Altlastenausgleiches auf eine neue Lastenverteilung vorgesehen (§§ 176 ff. SGB VII). So sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften besser ausgeglichen werden. Das neue Verfahren ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten und trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei. Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt, zum einen nach dem Verhältnis aller Neurenten und zum anderen nach dem Verhältnis aller Entgelte. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten sind ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr (Gefahrklasse) nach den Arbeitsentgelten und dem maßgeblichen Beitragsfuß zu berechnen. Arbeitsentgelte bis zu einer Grenze von 237.000 EUR (= Freibetrag für das Jahr 2022) bleiben bei dieser Umlage für jedes Mitgliedsunternehmen unberücksichtigt.
Lastenverteilung nach Neurenten (LVN)
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30. Oktober 2008 hat eine schrittweise Umstellung des bisherigen Altlastenausgleiches auf eine neue Lastenverteilung vorgesehen (SGB VII, § 176 ). So sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften besser ausgeglichen werden. Das neue Verfahren ist ab dem 01. Januar 2008 in Kraft getreten und trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei. Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt, zum einen nach dem Verhältnis aller Neurenten und zum anderen nach dem Verhältnis aller Entgelte. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit. Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Neurenten sind nach den Arbeitsentgelten, der Gefahrklasse und dem maßgeblichen Beitragsfuß zu berechnen.
Lohnnachweis
Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten mit dem Lohnnachweis DIGITAL zu melden. Frist für die Meldung des Jahres 2022 ist der 16. Februar 2023.